Ein bisschen ist es wie damals in der Schule. Immer gab es jemanden, der bei den guten Schülern abgeschrieben hat und sich so mit fremden Federn schmückte. Manche Mitarbeiter von AdSimple® wollen sich hier gar nicht ausnehmen😊. Im Netz gibt es natürlich auch eine Vielzahl ähnlicher Vorfälle. Hier kann allerdings eine Urheberverletzung weitaus größere Folgen haben. In diesem Artikel geht es darum, wie Sie sich vor Urheberrechtsverletzungen im Internet schützen können und wo Sie bei Google eine Entfernung von urheberrechtlichen Inhalten beantragen können.

Was ist Urheberrecht?

Das österreichische Urheberrecht schützt das geistige Eigentum der Urheber im weiteren Sinn. Als zentrales Gesetz enthält das Urheberrechtsgesetz die erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und macht diesen Schutz gerichtlich durchsetzbar.

Eine Urheberrechtsverletzung kann speziell im Internet sehr schnell erfolgen. Wer beispielsweise ein Firmenlogo, eine Fotographie oder digitale Daten kopiert und sie auf seiner Website verwendet, nutzt die Werke anderer Personen. Wenn diese Urheber Ihnen die Verwendung dieser Werke nicht erlauben, verletzen Sie das Urheberrecht. Damit Sie keine urheberrechtlichen Probleme bekommen, ist ein gewissen Basiswissen über diese Thematik von Vorteil.

Kann Google urheberrechtlich geschützte Inhalte entfernen?

Ganz allgemein gilt: Wenn Sie bei Google auf Inhalte stoßen, die möglicherweise gegen das Urheberrecht (oder gegen ein anderes Recht) verstoßen, melden Sie es Google. Google überprüft das Material und entscheidet im Anschluss, ob sie es blockieren, entfernen oder einschränken können. Bevor Sie allerdings eine rechtliche Anfrage an Google schicken, sollten Sie den „verdächtigen“ Inhalt (Beitrag, Bild, Video) markieren und vom Google-Team überprüfen lassen. Hier hat Google ein eigenes Dashboard eingerichtet, wo Sie mutmaßliche Urheberrechtsverletzungen melden können.

Über das DMCA-Dashboard Entfernung von urheberrechtlich geschützten Inhalten beantragen

Über das DMCA-Dashboard können Sie Entfernung von urheberrechtlich geschützten Inhalten beantragen

Was tun, wenn Sie Ihren Content auf anderen Seiten finden?

Falls Ihr urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Ihre Erlaubnis auf Google-Diensten verwendet wird (z.B. Google-Suche, Youtube) können sie eine Urheberrechtsverletzung melden. Bevor Sie sich voreilig zu diesem Schritt entscheiden, sollten Sie allerdings noch klären, ob es sich nicht um eine urheberrechtliche Ausnahme wie „Fair Use“ handelt. „Fair Use“ ist eine Rechtsbestimmung, die besagt, dass unter bestimmten Umständen urhebergeschütztes Material auch ohne Urhebergenehmigung verwendet werden darf. Wenn Sie einen Antrag auf Deaktivierung stellen, wird ein rechtliches Verfahren eingeleitet.

Wenn eine Deaktivierungsaufforderung gültig ist, muss Google diese Inhalte aus Ihren Diensten entfernen. Das heißt, Content (URLs), der das Urheberrecht verletzt, wird dann in den Google-Suchergebnissen nicht mehr zu finden sein. Falls Google diese Maßnahme trifft, benachrichtigt Google den Verantwortlichen (Webmaster) der betroffenen Webseite über die Google Search Console. Wenn der Verantwortliche der Meinung ist, dass „sein“ Content keine Urheberrechte verletzt, kann er eine Gegendarstellung einreichen. Google überprüft in diesem Fall die eingereichte Gegendarstellung und entscheidet dann, ob die Inhalte wieder angezeigt werden oder nicht. Wenn es dann zwischen den beiden Parteien immer noch keine Einigung gibt, kann der Urheberrechtsinhaber Klage vor Gericht einreichen. All dies geschieht im Rahmen des DMCA-Verfahrens. DMCA steht für Digital Millennium Copyright Act und ist ein Gesetz der USA, das der Umsetzung des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WIPO = Weltorganisation für geistiges Eigentum) in nationales Recht dient.

Wie melden Sie bei Google eine Urheberrechtsverletzung?

Google bietet für diesen Fall ein eigenes Dashboard mit einem Formular an. Nachdem Sie Ihre Kontaktdaten angegeben haben, werden Sie aufgefordert eine detaillierte Beschreibung über das urheberrechtlich geschützte Werk abzugeben. Auf diese Weise will Google überprüfen, ob Ihr Werk auch tatsächlich unter den in Ihrer Benachrichtigung aufgeführten URLs zu finden ist. So will Google Ihr Werk, das möglicherweise urheberrechtlich verletzt wurde, ausreichend identifizieren.

Google gibt selbst Beispiele, wie eine Beschreibung aussehen sollte

Beschreiben Sie so genau als möglich das urheberrechtlich geschützte Werk.

Beschreiben Sie in einem Textfeld immer nur ein Werk und klicken Sie auf den Link „Neue Gruppe hinzufügen“, um weitere Werke zu beschreiben. Dann können Sie noch die URLs eingeben, wo das geschützte Werk zu sehen ist. Im Anschluss geben Sie noch die URLs des mutmaßlichen urheberrechtsverletzenden Materials ein. Zum Schluss geben Sie Ihre eidesstattliche Erklärung ab:

1) Sie bestätigen, dass das urheberrechtliche Material nicht vom Urheberrechtsinhaber, dessen Vertreter oder dem Gesetz autorisiert wurde

2) Sie bestätigen, dass alle Angaben korrekt sind.

3) Und zu guter Letzt nehmen Sie zur Kenntnis, dass eine Kopie der rechtlichen Hinweise zur Veröffentlichung und Annotation an das Lumen-Projekt gesendet werden kann.

Stellt Google den Urheberrechtsbesitz fest?

Bei Rechtsstreitigkeiten kann Google nicht vermitteln bzw. ein Urteil treffen. Sobald Google eine vollständige und gültige Abmahnung erhält, entfernen sie den Inhalt. Wenn dann eine gültige Gegendarstellung erfolgt, wird diese von Google an die Person, die die Entfernung beantragt hat, weitergeleitet. Es liegt dann an den beteiligten Parteien, die Angelegenheit vor Gericht zu lösen.

Was macht Google mit Ihrer Urheberrechtverletzungs-Meldung?

Falls Google durch eine solche Meldung Material entfernt, wird eventuell der Inhaber der betroffenen Webseite informiert, damit er eine Gegendarstellung vorlegen kann. Google sendet alle Benachrichtigungen über mutmaßliche Rechtsverletzungen an ein oder mehrere Drittunternehmen oder stellen sie der Öffentlichkeit zur Verfügung. Sehr häufig sendet Google eine Kopie an das Datenbank-Unternehmen Lumen.

Lumen ist ein Forschungsprojekt der Berkman Klein Center for Internet & Society in Harvard. Lumen sammelt, in Zusammenarbeit mit internationalen Forschungspartnern, Informationen über das Ersuchen um Entfernung von Inhalten aus dem Netz. Lumen veröffentlicht und analysiert diese Daten. Diese Daten ermöglichen es Google die Prävalenz von Rechtsbedrohungen zu untersuchen und den Internetnutzern die Quelle der Entfernung von Inhalten aufzuzeigen. Sofern es Google rechtlich erlaubt ist, verlinken sie von der Suchergebnisseite statt auf die entfernten Inhalte auf die von Lumen veröffentlichten Meldungen.

Folgende Dinge sollten Sie beachten, bevor Sie eine Urheberrechtsverletzung melden

Lumen löscht zwar vor der Veröffentlichung personenbezogene Kontaktdaten aus Hinweisen, jedoch wird in vielen Fällen Ihr Name veröffentlicht. Weiters können falsche Angaben in Ihrer Meldung bezüglich des Urheberrechtsverstoßes Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. So können diverse Kosten und Anwaltsgebühren anfallen. Google beschreibt einen Fall, wo ein Unternehmen 100.000 US Dollar blechen, da der gemeldete Inhalt durch die US-Rechtsdoktrin „Fair Use“ geschützt war. Also Sie sollte sich schon wirklich sicher sein, dass das Urheberrecht verletzt wurden, bevor Sie die Meldung machen. Falls Sie sich nicht sicher sind, kontaktieren Sie zuvor bitte einen Anwalt.

Ihr Werk – Ihr geistiges Eigentum

Das Werk“ ist ein großer Begriff, der aber bei urheberrechtlichen Angelegenheiten immer wieder vorkommt. Aus urheberrechtlicher Sicht ist hier das geistige Eigentum einer Person oder Gruppe gemeint. Das Urheberrecht schützt geistige Leistungen unterschiedlichster Art. Geistige Leistungen können zum Beispiel aus Literatur, Musik, Fotographie, Filme oder Computerprogrammen stammen. Selbst Datenbanken oder das Layout einer Website können ein eigenes Werk sein.

Was wird nicht durch das Urheberrecht geschützt?

Nicht jede geistige Leistung wird durch das Urheberrecht geschützt. Erfindungen werden durch das Patentrecht geschützt und gar nicht geschützt werden abstrakte Ideen. Falls Sie also einen coole Geschäftsidee haben und ein Konkurrent schnappt sich Ihre Idee und wird Millionär,  haben Sie guten Grund sich grün und blau zu ärgern, aber auf das Urheberrecht können Sie in diesem Fall nicht zurückgreifen. Es kann immer nur eine konkrete Ausgestaltung geschützt sein.

Welche Arten von Rechten haben Urheber?

Man unterscheidet zwei Arten von Rechten, die Urheber eines Werks haben können. Einerseits gibt es die Persönlichkeitsrechte, andererseits die Verwertungsrechte.

Wenn Sie der Macher (also Urheber) eines Werks sind und Ihr Werk von anderen Personen verwendet wird, haben Sie durch das Persönlichkeitsrecht das Recht, dass Ihr Name genannt wird und Sie eine Entstellung Ihres Werks unterbinden können. Die Verwertungsarten dienen dazu, das Werk auch wirtschaftlich nutzen zu können. Konkret können Sie also selbst entscheiden, ob Ihr Werk genutzt werden darf oder nicht.

Folgende Verwertungsrechte stehen dem Urheber zu:

  • Übersetzungs- und Bearbeitungsrecht

  • Vervielfältigungsrecht

  • Verbreitungsrecht

  • Vermietrecht

  • Senderecht

  • Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungsrecht

  • Zurverfügungstellungsrecht

Können Sie ein Urheberrecht auch übertragen?

In Österreich kann das Urheberrecht selbst grundsätzlich nicht übertragen werden, aber es kann dennoch vererbt werden. Die Verwertungsrechte können in den meisten Fällen übertragen werden und auf einige Persönlichkeitsrechte (wie z.B. Urhebername) darf man verzichten.

Was passiert, wenn Sie das Urheberrecht verletzen?

Sehr oft ist es so, dass trotz eine Urheberrechtsverstoßes nichts passiert. Doch natürlich muss man jederzeit mit einer Klage rechnen. Selbst, wenn das Werk schon jahrelang ohne Zustimmung des Urhebers genutzt wurde. Der Urheber hat immer das Recht über die Verwendung seines Werks zu entscheiden.

Meistens ist der wesentliche Anspruch des Rechtinhabers der Unterlassungsanspruch. Dadurch wird dem Beklagten (also der, der das „fremde“ Werk nutzen will) untersagt in die Rechte des Urhebers einzugreifen.

Die Verfahrenskosten können bei einem Unterlassungsverfahren sehr hoch ausfallen und sind von der Person zu zahlen, die das Verfahren verliert. Speziell bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist die Gefahr hoch, dass das Verfahren in einem anderen Staat geführt wird. Dann kommen neben den hohen Kosten auch noch weitere Probleme (Sprache, Reisekosten, Zeitaufwand usw.) dazu.

Worauf müssen Sie bei Ihrer Website achten?

Auf Webseiten werden fast immer auch Inhalte gezeigt, die Sie nicht selbst erstellt haben. Falls Sie Inhalte von anderen Personen oder Unternehmen verwenden, sollten Sie folgendes beachten:

Musik auf der Website

In letzter Zeit hört man auf Webseiten immer häufiger auch Musik. Oft wird die Startseite mit Musik hinterlegt. In diesem Fall ist eine Gebühr an die Verwertungsgesellschaft AKM zu entrichten.

Texte auf der Website

Texte, die eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ darstellen, sind urheberrechtlich geschützt. Solche Texte weisen einen Werkcharakter gemäß des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf. Zitate mit einer entsprechenden Quellenangabe und einer Verlinkung sind erlaubt. Aber auch Texte, die keinen Werkcharakter haben, können Sie nicht bedenkenlos verwendet werden. Wenn Sie Texte verwenden, die keinen Urheberrechtsschutz haben, kann das trotzdem ein Verstoß gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG) bedeuten.

Fotos auf der Website

Fotographien sind eindeutig urheberrechtlich geschützt. Es darf keine Fotografie ohne Zustimmung des Fotografen/Fotografin auf dem Server abgespeichert werden, um im Internet veröffentlicht zu werden. Grundsätzlich müssen Sie hier immer eine Befugnis vom Rechtsinhaber einholen. Nicht nötig ist dies, wenn Inhalten zum freien Herunterladen bereitgestellt werden. Das ist aber nur anzunehmen, wenn das klar und deutlich auf der Website angegeben wird (z.B. mit dem Kennzeichen „Copyleft“).

Links auf der Website

Links auf andere Webseiten sind erlaubt, wenn die verlinkten urheberrechtlich geschützten Werke nicht einem neuen Publikum zugänglich gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Inhalte zuvor mit der Zustimmung des Urhebers ins Netz gestellt wurden.

Keinen Link dürfen Sie setzen, wenn durch technische Maßnahmen geschützte Inhalte zugänglich werden. Das ist dann der Fall, wenn man sich bei der verlinkten Seite erst einloggen muss, um gewisse Inhalte zu sehen. Denn hier wird rechtlich ein neues Publikum erschlossen. Es kann auch immer ein Verlinkungsverbot geben, wenn ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt (z.B. Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung oder Verleumdung).

Fazit

Obwohl in viele Fällen ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, wird es teilweise nicht gesehen oder nicht geahndet. Sie sollten aber auf jeden Fall Gebrauch von Ihrem Recht auf geistiges Eigentum machen. Falls Sie im Internet surfen und Inhalte von Ihnen erkennen, die urheberrechtlich geschützt sind, können Sie Google darauf aufmerksam machen und auch rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Falls Sie sich nicht ganz sicher sind, ob ein Urheberrechtsverstoß vorliegt, kontaktieren Sie zuvor einen Anwalt Ihres Vertrauens. Man ist natürlich auch selbst nicht davor gefeit gegen Urheberrechte zu verstoßen. Schnell ist ein Bild auf die eigene Website geladen, obwohl Sie keine Rechte dafür haben. Überprüfen Sie regelmäßig, ob alle Inhalte von Ihnen stammen bzw. ob Sie die Rechte für die Inhalte haben. Achten Sie zudem auch auf Ihre Links, ob sie auf legale Inhalte verweisen, die mit der Zustimmung der Rechtinhaber ins Internet gestellt wurden.