In diesem Abschnitt möchten wir Ihnen erklären, was ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist und warum dieser benötigt wird. Weil das Wort “Auftragsverarbeitungsvertrag” ein ziemlicher Zungenbrecher ist, werden wir hier im Text auch öfters nur das Akronym AVV benutzen. Wie die meisten Unternehmen arbeiten wir nicht alleine, sondern nehmen auch selbst Dienstleistungen anderer Unternehmen oder Einzelpersonen in Anspruch.  Durch die Einbeziehung verschiedener Unternehmen bzw. Dienstleister kann es sein, dass wir  personenbezogene Daten zur Verarbeitung weitergeben. Diese Partner fungieren dann als Auftragsverarbeiter, mit denen wir einen Vertrag, den sogenannten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), abschließen. Für Sie am wichtigsten zu wissen ist, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ausschließlich nach unserer Weisung erfolgt und durch den AVV geregelt werden muss.

Wer sind Auftragsverarbeiter?

Wir sind als Unternehmen und Websiteinhaber für alle Daten, die wir von Ihnen verarbeiten verantwortlich. Neben den Verantwortlichen kann es auch sogenannte Auftragsverarbeiter geben. Dazu zählt jedes Unternehmen bzw. jede Person, die in unserem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet. Genauer und nach der DSGVO-Definition gesagt: jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder eine andere Stelle, die in unserem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, gilt als Auftragsverarbeiter. Auftragsverarbeiter können folglich Dienstleister wie Hosting- oder Cloudanbieter, Bezahlungs- oder Newsletter-Anbieter oder große Unternehmen wie beispielsweise Google oder Microsoft sein.

Zur besseren Verständlichkeit der Begrifflichkeiten hier ein Überblick über die drei Rollen in der DSGVO:

Betroffener (Sie als Kunde oder Interessent) → Verantwortlicher (wir als Unternehmen und Auftraggeber) → Auftragsverarbeiter (Dienstleister wie z. B. Webhoster oder Cloudanbieter)

Inhalt eines Auftragsverarbeitungsvertrages

Wie bereits oben erwähnt, haben wir mit unseren Partnern, die als Auftragsverarbeiter fungieren, einen AVV abgeschlossen. Darin wird allen voran festgehalten, dass der Auftragsverarbeiter die zu bearbeitenden Daten ausschließlich gemäß der DSGVO verarbeitet. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, allerdings gilt in diesem Zusammenhang auch der elektronische Vertragsabschluss als „schriftlich“. Erst auf der Grundlage des Vertrags erfolgt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Im Vertrag muss folgendes enthalten sein:

  • Bindung an uns als Verantwortlichen
  • Pflichten und Rechte des Verantwortlichen
  • Kategorien betroffener Personen
  • Art der personenbezogenen Daten
  • Art und Zweck der Datenverarbeitung
  • Gegenstand und Dauer der Datenverarbeitung
  • Durchführungsort der Datenverarbeitung

Weiters enthält der Vertrag alle Pflichten des Auftragsverarbeiters. Die wichtigsten Pflichten sind:

  • Maßnahmen zur Datensicherheit zu gewährleisten
  • mögliche technische und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Rechte der betroffenen Person zu schützen
  • ein Daten-Verarbeitungsverzeichnis zu führen
  • auf Anfrage der Datenschutz-Aufsichtsbehörde mit dieser zusammenzuarbeiten
  • eine Risikoanalyse in Bezug auf die erhaltenen personenbezogenen Daten durchzuführen
  • Sub-Auftragsverarbeiter dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Verantwortlichen beauftragt werden

Wie so eine AVV konkret aussieht, können Sie sich beispielsweise unter https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/eu-dsgvo-mustervertrag-auftragsverarbeitung.html ansehen. Hier wird ein Mustervertrag vorgestellt.

Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von AdSimple


Unsere Datenschutztexte werden stets nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und vor Veröffentlichung einer anwaltlichen Prüfung unterzogen.
Die finale Datenschutzerklärung basiert auf der Auswahl der jeweils passenden Textbausteine durch Sie. Da wir die Websites, auf der unsere Datenschutztexte zum Einsatz kommen, nicht kennen, können wir keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit hinsichtlich der Auswahl der Textbausteine übernehmen.
Der im Datenschutz Textblock inkludierte Quellverweis samt Verlinkung auf den Urheber darf nicht entfernt werden.