Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Dienst der Informationsgesellschaft“ eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

Erläuterung: Grundsätzlich bezeichnet der Begriff “Informationsgesellschaft” eine Gesellschaft, die sich auf Informations- und Kommunikationstechnologien stützt. Speziell als Websitebesucher sind Sie mit den verschiedensten Arten von Online-Diensten vertraut und die meisten Online-Dienste zählen zu “Diensten der Informationsgesellschaft”. Ein klassisches Beispiel dafür ist eine Online-Transaktionen, wie etwa der Kauf von Waren über das Internet.

Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator Österreich von AdSimple


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