Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;

Erläuterung: Jeder Person und jede Firma, die personenbezogene Daten erhält gilt als Empfänger. Somit sind auch wir und unsere Auftragsverarbeiter sogenannte Empfänger. Nur Behörden, die einen Untersuchungsauftrag haben, gelten nicht als Empfänger.

Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von AdSimple


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