Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder

a)

eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder

b)

eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;

Erläuterung: Wenn zum Beispiel ein Unternehmen oder eine andere Organisation Niederlassungen in Spanien und in Kroatien hat und personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Niederlassungen verarbeitet werden, handelt es sich dabei um eine „grenzüberschreitende Verarbeitung“ personenbezogener Daten. Auch wenn die Daten nur in einem Land (wie in diesem Beispiel in Spanien) verarbeitet werden, die Auswirkungen für die betroffene Person aber auch in einem anderen Land erkennbar sind, spricht man ebenfalls von „grenzüberschreitender Verarbeitung“.

Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator Österreich von AdSimple


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