Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.

Erläuterung: Die bekanntesten Beispiele für internationale Organisationen sind wohl die Europäische Union oder die Vereinten Nationen. In der DSGVO wird in Zusammenhang mit dem Datentransfer zwischen Drittländern und internationalen Organisationen unterschieden. Innerhalb der EU stellt der Datenverkehr von personenbezogenen Daten kein Problem dar, weil alle EU-Länder an die Vorgaben der DSGVO gebunden sind. Hingegen unterliegt der Datentransfer mit Drittländern oder internationalen Organisationen bestimmten Voraussetzungen.

Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator Österreich von AdSimple


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