Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„maßgeblicher und begründeter Einspruch“ einen Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen;

Erläuterung: Wenn gewisse Maßnahmen, die wir als Verantwortliche oder unsere Auftragsverarbeiter treffen, nicht im Einklang mit der DSGVO stehen, können Sie einen sogenannten „maßgeblichen und begründeten Einspruch“ erheben. Dabei müssen Sie die Tragweite der Risiken, in Bezug auf Ihre Grund- und Freiheitsrechte und eventuell des freien Verkehrs Ihrer personenbezogenen Daten in der EU, erläutern.

Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator Österreich von AdSimple


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