Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich gemäß Artikel 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt;

Erläuterung: Ein “Vertreter” kann also jeder Person sein, die schriftlich von uns (Verantwortlicher) oder einem unserer Dienstleister (Auftragsverarbeiter) bestellt wurde. Unternehmen außerhalb der EU, die Daten von EU-Bürgern verarbeiten, müssen einen Vertreter innerhalb der EU angeben. Wenn zum Beispiel ein Web-Analyse-Anbieter die Hauptniederlassung in den USA habt, muss dieser einen “Vertreter” innerhalb der Europäischen Union bestellen, der die Pflichten in Bezug auf die Datenverarbeitung vertritt.

Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von AdSimple


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