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Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
Erläuterung: Die DSGVO erklärt hier im Grunde nur was ein „Dritter” nicht ist. In der Praxis ist jeder „Dritter”, der auch Interesse an den personenbezogenen Daten hat, aber nicht zu den oben genannten Personen, Behörden oder Einrichtungen gehört. Zum Beispiel kann ein Mutterkonzern als „Dritter” auftreten. In diesem Fall ist der Tochterkonzern Verantwortlicher und der Mutterkonzern „Dritter”. Das bedeutet aber nicht, dass der Mutterkonzern automatisch die personenbezogenen Daten des Tochterkonzerns einsehen, erheben oder speichern darf.
Quelle: Datenschutzerklärung erstellt mit dem Datenschutz Generator für Österreich von AdSimple
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