Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;

Erläuterung: Die DSGVO erklärt hier im Grunde nur was ein „Dritter” nicht ist. In der Praxis ist jeder „Dritter”, der auch Interesse an den personenbezogenen Daten hat, aber nicht zu den oben genannten Personen, Behörden oder Einrichtungen gehört. Zum Beispiel kann ein Mutterkonzern als „Dritter” auftreten. In diesem Fall ist der Tochterkonzern Verantwortlicher und der Mutterkonzern „Dritter”. Das bedeutet aber nicht, dass der Mutterkonzern automatisch die personenbezogenen Daten des Tochterkonzerns einsehen, erheben oder speichern darf.

Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von AdSimple


Unsere Datenschutztexte werden stets nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und vor Veröffentlichung einer anwaltlichen Prüfung unterzogen.
Die finale Datenschutzerklärung basiert auf der Auswahl der jeweils passenden Textbausteine durch Sie. Da wir die Websites, auf der unsere Datenschutztexte zum Einsatz kommen, nicht kennen, können wir keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit hinsichtlich der Auswahl der Textbausteine übernehmen.
Der im Datenschutz Textblock inkludierte Quellverweis samt Verlinkung auf den Urheber darf nicht entfernt werden.