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Ein Online-Archiv kann technisch sauber, kostenpflichtig und öffentlich zugänglich sein. Das macht seinen Betrieb noch nicht automatisch zu Journalismus. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Grenze am 9. Juli 2026 in der Rechtssache C-199/24 deutlich geschärft. Anlass war eine schwedische Datenbank, über die Nutzer gegen Bezahlung nach Personen suchen und strafrechtliche Verurteilungen abrufen konnten.

Der EuGH sagt nicht, dass Datenbanken grundsätzlich unjournalistisch sind. Er verlangt aber nachvollziehbare redaktionelle Arbeit: Auswahl oder Bearbeitung, zumindest eine redaktionelle Linie, verifizierte Tatsachen sowie die Beachtung journalistischer Ethikregeln. Für österreichische Archive, Verzeichnisse, Bewertungsportale, Rechercheangebote und Publisher ist das ein konkreter Arbeitsauftrag. Wer sich auf journalistische Zwecke nach der DSGVO berufen will, sollte diese Zwecke im tatsächlichen Prozess belegen können.

Der praktische Kern: Ein öffentliches Dokument bleibt bei der Übernahme in eine Website eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Seine amtliche Herkunft, eine Bezahlschranke oder die Selbstbezeichnung als Medium ersetzen keine redaktionelle Entscheidung.

Was der EuGH im Fall C-199/24 entschieden hat

Die schwedische Datenbank enthielt Informationen über Personen und Unternehmen, die Gegenstand strafrechtlicher Verfahren waren. Ein Betroffener verlangte die Löschung seiner Daten. Die Daten wurden erst später aufgrund einer internen Aufbewahrungsregel entfernt. Im anschließenden Verfahren ging es unter anderem darum, ob die Bereitstellung öffentlicher Strafurteile gegen Entgelt ohne Anpassung oder redaktionelle Bearbeitung als Verarbeitung zu journalistischen Zwecken gelten kann.

Der EuGH bestätigte zunächst einen breiten Journalismusbegriff. Weder die Veröffentlichung im Internet noch ein kommerzielles Angebot schließen Journalismus aus. Auch Informationen über strafrechtliche Verurteilungen können Gegenstand journalistischer Arbeit sein. Entscheidend ist deshalb nicht das Medium, das Geschäftsmodell oder die Datenkategorie allein.

Die Grenze verläuft beim Zweck und bei der Arbeitsweise. Nach dem Urteil setzt journalistische Tätigkeit eine Bearbeitung oder Anpassung voraus oder zumindest die Veröffentlichung nach redaktionellen Entscheidungen. Tatsachenbehauptungen müssen auf ausreichende Zuverlässigkeit geprüft sein. Außerdem muss die Tätigkeit journalistischen Ethikregeln und Verhaltensgrundsätzen folgen. Der Gerichtshof überließ die abschließende Beurteilung des konkreten Angebots dem schwedischen Gericht, formulierte dafür aber einen klaren Prüfrahmen.

Eine zweite wichtige Aussage betrifft Rechtsbehelfe. Mitgliedstaaten dürfen Betroffene bei einer solchen Datenverarbeitung nicht allein auf strafrechtliche Schritte oder Schadenersatz wegen Rufschädigung verweisen. Kapitel VIII der DSGVO mit Beschwerde, gerichtlichem Rechtsschutz und Schadenersatz wird von den Ausnahmen des Artikels 85 Absatz 2 nicht erfasst.

Vier Merkmale echter redaktioneller Arbeit

Auswahl statt Vollimport

Eine Redaktion begründet, welche Fälle, Datenpunkte und Dokumente für die Öffentlichkeit relevant sind. Ein automatischer Komplettimport ohne Auswahl spricht schwächer für einen journalistischen Zweck.

Prüfung statt Herkunftsvertrauen

Auch amtliche Quellen können veraltet, missverständlich oder ohne Kontext nachteilig sein. Quelle, Aktualität, Identität und Aussagegrenze müssen vor der Veröffentlichung geprüft werden.

Kontext statt Datensatz

Redaktionelle Bearbeitung erklärt Anlass, zeitliche Einordnung, öffentliches Interesse und Unsicherheiten. Sie macht aus einem Datensatz noch keine Meinung, aber aus der Auswahl eine verantwortete Veröffentlichung.

Regeln statt Einzelfallgefühl

Ethikregeln, Freigaben, Korrekturen, Aufbewahrung und Beschwerden brauchen einen wiederholbaren Prozess. Nur eine Autorenzeile oder die Rubrik „News“ dokumentiert diesen Prozess nicht.

Was das für österreichische Websitebetreiber bedeutet

In Österreich regelt § 9 DSG das Verhältnis zwischen Datenschutz und Meinungsäußerungs- beziehungsweise Informationsfreiheit. Die Bestimmung enthält besondere Maßgaben für Medienunternehmen und Mediendienste und berücksichtigt in Absatz 1a auch journalistische Tätigkeiten außerhalb klassischer Medienunternehmen. Die österreichische Datenschutzbehörde hat 2025 etwa festgehalten, dass auch Bürgerjournalismus grundsätzlich erfasst sein kann.

Das ist aber kein pauschaler Freibrief für jede öffentliche Äußerung. Die entscheidende Frage bleibt, ob personenbezogene Daten tatsächlich zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden. Das neue EuGH-Urteil ist dabei für die unionsrechtliche Auslegung relevant. Österreichische Betreiber sollten deshalb nicht nur die Rechtsform oder die Bezeichnung ihres Angebots prüfen, sondern den konkreten Veröffentlichungsprozess.

Besonders aufmerksam sollten Angebote sein, die öffentliche Register, Gerichtsentscheidungen, Unternehmensdaten, Bewertungen, Warnlisten, historische Archive oder Social-Media-Inhalte systematisch zusammenführen. Je leichter Nutzer einzelne Personen suchen, Profile bilden oder alte Ereignisse ohne Kontext finden können, desto genauer müssen Zweck, Verhältnismäßigkeit, Aktualität und Rechteprozess geklärt werden. Bei strafrechtlichen Verurteilungen kommt zusätzlich der besondere Schutz des Artikels 10 DSGVO ins Spiel.

Ein Prüfpfad für Archive, Portale und Verzeichnisse

1. Jede Verarbeitung und Datenquelle inventarisieren

Beginnen Sie nicht mit der Frage „Sind wir ein Medium?“, sondern mit dem Datenfluss. Welche personenbezogenen Daten werden aus welchen Quellen übernommen? Werden Namen, Fotos, Urteile, Bewertungen, Rollen, Orte oder historische Versionen gespeichert? Erfolgt die Übernahme manuell, über einen Feed, durch Scraping oder durch Nutzerbeiträge? Halten Sie auch Suchindex, interne Metadaten, Backups und Weitergaben fest.

Prüfen Sie bei öffentlichen Quellen, ob die ursprüngliche Veröffentlichung nur die Einsicht ermöglicht oder auch eine neue Weiterverwendung erlaubt. Öffentlich auffindbar bedeutet nicht automatisch datenschutzrechtlich frei verfügbar. Der AdSimple-Beitrag „Anonymisierung ist kein Löschknopf“ zeigt ergänzend, warum Weiterverarbeitung und tatsächliche Anonymisierung getrennt beurteilt werden müssen.

2. Den journalistischen Zweck pro Format beschreiben

Eine allgemeine Mission wie „Wir informieren die Öffentlichkeit“ ist zu dünn. Beschreiben Sie für jedes Format, welche Information, Meinung oder Idee vermittelt werden soll und welche Frage öffentlichen Interesses dahintersteht. Legen Sie fest, welche Daten dafür erforderlich sind und welche lediglich technisch verfügbar wären. Ein recherchierter Hintergrundbericht kann anders zu beurteilen sein als ein dauerhaft durchsuchbares Personenprofil im selben Portal.

3. Redaktionelle Auswahlkriterien festlegen

Dokumentieren Sie, wer einen Fall auswählt und anhand welcher Kriterien. Sinnvolle Fragen sind: Besteht ein aktueller Anlass? Hat die betroffene Person eine öffentliche Rolle? Wie schwer wiegt das Ereignis? Ist der Name für das Verständnis notwendig? Welche zeitliche Distanz besteht? Gibt es einen Freispruch, eine spätere Korrektur oder andere entlastende Informationen? Automatisierte Vorschläge dürfen die Auswahl unterstützen; die Verantwortung muss trotzdem klar zugeordnet sein.

4. Faktenprüfung und Kontext als Pflichtschritt bauen

Speichern Sie zu jeder Veröffentlichung Quelle, Abrufdatum, Prüfer und Ergebnis. Vergleichen Sie Namen und Identitätsmerkmale, damit gleichnamige Personen nicht verwechselt werden. Prüfen Sie, ob ein Dokument rechtskräftig, aufgehoben, berichtigt oder überholt ist. Formulieren Sie nur das, was die Quelle tatsächlich trägt. Bei sensiblen Fällen sollte eine zweite Person die Veröffentlichung freigeben.

Für eine Datenbank reicht es nicht, den Quellimport einmal technisch zu testen. Auch spätere Aktualisierungen, Korrekturen und Löschsignale müssen an den Datensatz gelangen. Sonst bleibt eine formal richtige Erstveröffentlichung dauerhaft stehen, obwohl sich der relevante Kontext geändert hat.

5. Ethik- und Korrekturregeln veröffentlichen

Definieren Sie Regeln zu Schutzinteressen, Minderjährigen, Opfern, privaten Kontaktdaten, diskriminierenden Zuschreibungen, Bildern und besonders sensiblen Daten. Ergänzen Sie einen erreichbaren Korrektur- und Beschwerdekanal. Nutzer sollten erkennen können, wie sie einen Fehler melden und welche Angaben für die Prüfung benötigt werden. Intern braucht es Fristen, Eskalationsstufen und eine zuständige Person.

6. Aufbewahrung und erneute Prüfung terminieren

„Für immer online“ ist keine neutrale Voreinstellung. Legen Sie nach Datenart und Veröffentlichungszweck Prüftermine fest. Bei jeder Wiedervorlage sollte bewertet werden, ob öffentliches Interesse, Namensnennung, Suchbarkeit und Kontext noch tragen. Dokumentieren Sie Entscheidungen zu Aktualisierung, De-Indexierung, Pseudonymisierung oder Entfernung. Der Leitfaden „Löschanfragen enden nicht im Postfach“ hilft beim Aufbau eines belastbaren Rechteprozesses.

7. Datenschutzerklärung und tatsächlichen Betrieb abgleichen

Die Datenschutzerklärung sollte verständlich beschreiben, welche Verarbeitung auf der Website tatsächlich stattfindet. Der AdSimple Datenschutz Generator unterstützt bei der Erstellung passender, anwaltlich geprüfter Datenschutztexte für eingesetzte Website-Dienste. Er entscheidet aber weder automatisch über das Medienprivileg noch ersetzt er die Einzelfallprüfung einer personenbezogenen Veröffentlichung.

Prüfen Sie deshalb zweigleisig: Deckt der Datenschutztext die technischen Dienste, Empfänger und Datenflüsse ab? Und ist für die redaktionelle Verarbeitung ein dokumentierter Zweck mit Auswahl, Prüfung und Verantwortlichkeit vorhanden? Erst beide Ebenen zusammen beschreiben den realen Betrieb.

WordPress-Praxis: Aus dem Artikelarchiv einen verantworteten Prozess machen

  • Status trennen: Verwenden Sie Entwurf, fachliche Prüfung und redaktionelle Freigabe als getrennte Schritte. Eine automatische Autoren-Zuordnung ist kein Nachweis menschlicher Kontrolle.
  • Quellen strukturiert speichern: Erfassen Sie Quell-URL, Abrufdatum, Dokumentversion und Prüfer in einem festen Feld oder einem redaktionellen System, nicht nur als freie Notiz.
  • Sensible Inhalte markieren: Beiträge mit Strafdaten, Gesundheitsdaten, Minderjährigen oder privaten Adressen brauchen ein erhöhtes Review und dürfen nicht durch normale Autopublish-Regeln laufen.
  • Korrekturen sichtbar führen: Änderungen sollten Datum, Anlass und verantwortliche Freigabe enthalten. Aktualisieren Sie auch Snippets, Social Cards, strukturierte Daten und Suchindex, wenn eine Aussage korrigiert wird.
  • Wiedervorlagen automatisieren: Planen Sie bei personenbezogenen Veröffentlichungen einen Review-Termin und eine Eskalation, wenn der Termin verstreicht.
  • Rechteanfragen verbinden: Eine Lösch- oder Berichtigungsanfrage muss den veröffentlichten Beitrag, Medien, Caches, Suchindex, Newsletter-Archiv und angebundene Systeme erreichen.
  • Zugriffe begrenzen: Redaktionsarchive und unveröffentlichte Recherchedaten gehören nicht in frei durchsuchbare Medienordner. Rollen, Protokollierung und Backups müssen zum Schutzbedarf passen.

Drei typische Grenzfälle

Das automatisch gespiegelte Behördenarchiv

Ein Portal importiert jeden neuen Bescheid vollständig, macht Personennamen durchsuchbar und ergänzt keine Auswahl oder Einordnung. Die Quelle ist amtlich, doch der neue Abrufkontext erleichtert personenbezogene Recherchen erheblich. Nach den EuGH-Kriterien sollte der Betreiber nicht allein auf die öffentliche Herkunft oder seine Medienbezeichnung vertrauen. Er braucht eine belastbare Rechtsgrundlage und muss prüfen, ob überhaupt ein journalistischer Zweck mit redaktioneller Linie besteht.

Der recherchierte Hintergrundartikel

Eine Redaktion wählt einen öffentlich relevanten Fall aus, prüft mehrere Quellen, hört Beteiligte an, erklärt Unsicherheiten und wägt die Namensnennung ab. Sie arbeitet nach veröffentlichten Korrektur- und Ethikregeln. Dieses Vorgehen weist deutlich mehr Merkmale journalistischer Tätigkeit auf. Trotzdem bleibt die konkrete Abwägung erforderlich, besonders bei sensiblen Daten und langer Online-Verfügbarkeit.

Das Bewertungsportal mit News-Rubrik

Ein Portal speichert Bewertungen und Profile automatisch, veröffentlicht daneben aber redaktionell geprüfte Branchenberichte. Die Rubrik „News“ verwandelt nicht den gesamten Datenbestand in Journalismus. Betreiber sollten Datenflüsse und Zwecke pro Bereich trennen: Nutzerbewertungen, Profilverwaltung, Statistik und Redaktion können unterschiedliche Rechtsgrundlagen, Fristen und Rechteprozesse benötigen.

Was Betreiber jetzt konkret dokumentieren sollten

Für jedes personenbezogene Veröffentlichungsformat sollte ein kurzes Dossier vorliegen. Es enthält Zweck, öffentliches Interesse, Datenkategorien, Quellen, Auswahlkriterien, Prüfschritte, Ethikregeln, Freigabe, Aufbewahrungsdauer, Wiedervorlage und Beschwerdeweg. Bei automatisierten Importen kommen Filterlogik, Fehlerfälle, manuelle Sperren und Zuständigkeit für Korrekturen hinzu.

Diese Dokumentation beweist nicht automatisch, dass eine Ausnahme greift. Sie zwingt das Team aber, die vom EuGH genannten Merkmale in tatsächliche Arbeitsschritte zu übersetzen. Fehlen Auswahl, Faktenprüfung und redaktionelle Verantwortung vollständig, sollte der Prozess vor weiteren Veröffentlichungen fachkundig neu bewertet werden.

Fazit: Journalismus zeigt sich im Prozess

Das Urteil C-199/24 nimmt digitalen Publishern nicht das journalistische Privileg. Es verhindert vielmehr, dass jede öffentlich zugängliche Datensammlung dieses Privileg ohne redaktionelle Leistung beansprucht. Bezahlung, Technik und amtliche Quellen sind möglich, aber nicht entscheidend. Auswahl, Verifikation, Ethik und eine verantwortete Veröffentlichung bilden den Maßstab.

Österreichische Websitebetreiber sollten daher redaktionelle und technische Datenverarbeitung getrennt inventarisieren und anschließend verbinden. Mit dem Datenschutz Generator lassen sich die für Website-Dienste passenden Datenschutztexte vorbereiten. Für Medienprivileg, sensible personenbezogene Veröffentlichungen und konkrete Grenzfälle braucht es zusätzlich eine fachkundige rechtliche Beurteilung. Dieser Beitrag bietet organisatorische Orientierung und keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen