In Österreich ist ein Impressum auf der Website für praktisch alle Unternehmen Pflicht. Damit sollen Transparenz und rechtliche Verantwortlichkeit sichergestellt werden – Besucher sollen leicht erkennen können, wer hinter einer Website steht. Die Impressumspflicht gilt für elektronische Medien, die regelmäßig veröffentlicht werden (mindestens viermal im Jahr, was faktisch fast alle laufend betriebenen Websites umfasst) (Die eigene Website). Impressum wird dabei im allgemeinen Sprachgebrauch als Oberbegriff für verschiedene gesetzliche Informationspflichten verwendet (Das korrekte Website Impressum – WKO). Obwohl die einzelnen Gesetze teils unterschiedliche Bezeichnungen (z.B. Anbieterkennzeichnung, Offenlegung etc.) nutzen, spricht man der Einfachheit halber von „Impressum“ (Das korrekte Website Impressum – WKO). Wichtig: Dieser Artikel bietet eine Übersicht der rechtlichen Anforderungen, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.

Ein korrektes Impressum ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern bewahrt Unternehmen vor Abmahnungen und Strafen. Es erhöht auch das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern, da es die Professionalität und Transparenz eines Unternehmens unterstreicht. Im folgenden Artikel werden die relevanten gesetzlichen Rahmenbedingungen, die geforderten Pflichtangaben, mögliche Konsequenzen bei Verstößen, wichtige Gerichtsentscheidungen sowie praktische Hinweise zur Umsetzung – insbesondere mithilfe des AdSimple Impressum Generators – ausführlich dargestellt.

Gesetzliche Grundlagen

Mehrere Rechtsvorschriften regeln in Österreich die Impressumspflicht für Websites und andere Veröffentlichungen. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:

  • E-Commerce-Gesetz (ECG) – § 5 ECG enthält die allgemeinen Informationspflichten für Diensteanbieter im Internet. Dieses Gesetz, das auf der EU-E-Commerce-Richtlinie basiert, gilt für sämtliche kommerziellen Websites (Das korrekte Website Impressum – WKO). Damit sind praktisch alle unternehmerisch betriebenen Websites erfasst.
  • Mediengesetz (MedienG) – §§ 24 und 25 MedienG regeln die Impressumspflicht und vor allem die Offenlegungspflicht für Medien. Entscheidend ist hier der Inhalt der Website. Das Mediengesetz unterscheidet, ob es sich um eine „kleine“ oder „große“ Website handelt, je nachdem ob der Online-Auftritt über die reine Selbstdarstellung hinausgeht und meinungsbildend wirkt (Das korrekte Website Impressum – WKO). (Details dazu folgen in Abschnitt 3.)
  • Unternehmensgesetzbuch (UGB) – § 14 UGB verpflichtet firmenbucheingetragene Unternehmen, bestimmte Angaben auf Geschäftsbriefen zu machen. Diese Pflicht wird auf Websites übertragen (Das korrekte Website Impressum – WKO). Ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen (z.B. GmbH, AG) müssen daher im Impressum zusätzliche Firmendaten angeben (z.B. Firmenbuchnummer) – siehe Abschnitt 3 zu den Pflichtangaben.
  • Gewerbeordnung (GewO) – § 63 GewO regelt analoge Informationspflichten für Gewerbetreibende, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind (Das korrekte Website Impressum – WKO). Auch Einzelunternehmer ohne Firmenbucheintrag müssen also bestimmte Basisdaten veröffentlichen.

Darüber hinaus gibt es Spezialvorschriften, etwa für bestimmte Branchen oder Berufe. So müssen etwa Websites von reglementierten Berufen (z.B. Ärzten, Anwälten) die Zugehörigkeit zur Kammer und berufsrechtliche Regeln nennen. All diese Vorschriften laufen in der Praxis auf die Pflicht hinaus, ein vollständiges Impressum bereitzustellen. Sie gelten im Übrigen nicht nur für Websites, sondern auch für andere elektronische Kommunikationsmittel: Newsletter oder geschäftliche E-Mails unterliegen ebenfalls Impressums- bzw. Offenlegungspflichten (Informations­­pflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) – WKO).

Zusammengefasst: Jede geschäftsmäßig betriebene Website in Österreich benötigt ein Impressum. Die genauen rechtlichen Vorgaben dazu ergeben sich aus einer Kombination von EU-Recht (der E-Commerce-Richtlinie, umgesetzt im ECG) und nationalem Recht (ECG, MedienG, UGB, GewO usw.) (Das korrekte Website Impressum – WKO). In den folgenden Abschnitten betrachten wir, welche Informationen konkret vorgeschrieben sind.

Pflichtangaben im Impressum

Welche Informationen müssen nun konkret im Impressum stehen? Die erforderlichen Angaben ergeben sich vor allem aus § 5 ECG und – je nach Unternehmensart und Website-Inhalt – aus weiteren Bestimmungen. Grundsätzlich sollten im Impressum alle Daten stehen, die nötig sind, um den Betreiber der Website eindeutig zu identifizieren und zu kontaktieren (fehlendes Impressum auf Website und Social-Media – Wettbewerbsverstoß) (fehlendes Impressum auf Website und Social-Media – Wettbewerbsverstoß). Im Detail sind insbesondere folgende Pflichtangaben vorgeschrieben:

Diese Angaben decken die allermeisten Fälle ab und ergeben zusammen ein vollständiges Impressum gemäß ECG und den sonstigen Vorschriften. In Einzelfällen können weitere Informationen nötig sein – etwa bei Aktiengesellschaften die Angabe von Grund- oder Stammkapital, falls solche Angaben gemacht werden. Aber grundsätzlich ist man mit den obigen Punkten auf der sicheren Seite (fehlendes Impressum auf Website und Social-Media – Wettbewerbsverstoß) (fehlendes Impressum auf Website und Social-Media – Wettbewerbsverstoß).

Zusätzlich zu den allgemeinen Anbieter-Informationen schreibt das Mediengesetz für viele Websites eine Offenlegung vor. Umgangssprachlich wird diese zwar ebenfalls oft als Teil des „Impressums“ betrachtet (Die eigene Website), sie betrifft aber speziell inhaltliche Aspekte und Eigentumsverhältnisse des Mediums. Hier wird zwischen „kleinen“ und „großen“ Websites unterschieden:

Für die meisten Unternehmenswebsites (Online-Shops, Firmenhomepages, Dienstleistungsseiten etc.) reicht die kleine Offenlegung aus, da sie keine journalistisch-redaktionellen Inhalte anbieten. In solchen Fällen decken die standardmäßigen Impressumsangaben die Anforderungen bereits ab (Informationspflichten nach dem Mediengesetz für Websites – WKO) (Informationspflichten nach dem Mediengesetz für Websites – WKO). Nur wenn eine Website tatsächlich publizistische Inhalte mit meinungsbildender Relevanz bietet, muss man die zusätzliche große Offenlegung hinzufügen.

Abschließend sei erwähnt, dass das Impressum ständig verfügbar und leicht erkennbar auf der Website platziert sein muss. Nutzer sollten die Informationen mit maximal einem Klick von jeder Seite aus erreichen können (etwa über einen eindeutig benannten Link „Impressum“ in der Navigation oder im Footer) (Informationspflichten nach dem Mediengesetz für Websites – WKO). Die Pflichtangaben dürfen nicht in seitenlangen Text versteckt sein – die Auffindbarkeit ist gesetzlich gefordert (“leicht und unmittelbar zugänglich”). Im Zweifelsfall platziert man den Impressums-Link gut sichtbar auf jeder Seite der Homepage.

Strafen und Konsequenzen bei Verstößen

Die Nichteinhaltung der Impressumspflicht kann empfindliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gesetzlich sind für Verstöße verschiedene Strafrahmen vorgesehen:

  • Verwaltungsstrafe nach dem E-Commerce-Gesetz: Wer die allgemeinen Informationspflichten gem. § 5 ECG verletzt (also kein oder ein unvollständiges Impressum auf einer kommerziellen Website hat), begeht eine Verwaltungsübertretung. Es droht eine Geldstrafe von bis zu 3.000 € (Informations­­pflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) – WKO). In der Praxis kann die Behörde dem Website-Betreiber zunächst eine Frist zur Behebung des Mangels setzen, muss dies aber nicht tun (Informations­­pflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) – WKO). Hält man die Frist ein und ergänzt das Impressum, bleibt man straffrei; unterlässt man dies, kann die Strafe verhängt werden (Informations­­pflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) – WKO).
  • Verwaltungsstrafe nach dem Mediengesetz: Die Offenlegungspflicht des Mediengesetzes ist ebenfalls sanktioniert. Fehlen die erforderlichen Angaben nach § 25 MedienG, so liegt ebenfalls eine Verwaltungsübertretung vor. Hier sieht das Gesetz Strafen von bis zu 20.000 € vor (Offenlegungspflicht gemäß § 25 Mediengesetz). Das betrifft vor allem Betreiber „großer“ Websites, die die erweiterten Angaben (Beteiligungsverhältnisse, Blattlinie) nicht veröffentlichen.
  • Zwangsstrafen nach dem Unternehmensgesetzbuch: Werden die firmenspezifischen Angaben nach § 14 UGB nicht erfüllt (etwa wenn eine GmbH auf ihrer Website keine Firmenbuchnummer angibt), kann das zuständige Firmenbuchgericht gegen das Unternehmen Zwangsstrafen verhängen. Diese können bis zu 3.600 € pro Verstoß betragen (Informationspflichten für E-Mails und Websites nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) – WKO). Bei fortdauernder Nichterfüllung sind auch wiederholte Strafen möglich, bis die Pflichtangaben ergänzt werden (Informationspflichten für E-Mails und Websites nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) – WKO).
  • Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen: Neben behördlichen Strafen droht vor allem auch Ungemach durch Mitbewerber. Ein fehlendes oder falsches Impressum kann als unlauteres Wettbewerbsverhalten gewertet werden, weil der Betreiber sich einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft. Konkurrenten können Unterlassungsansprüche geltend machen und eine gerichtliche Abmahnung/Klage nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) einbringen (Informations­­pflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) – WKO). In Österreich ist zwar das formale Abmahnwesen wie in Deutschland weniger ausgeprägt, doch Unterlassungsklagen über den Umweg UWG kommen durchaus vor (siehe Abschnitt 5 zu Urteilen). Im Falle einer solchen Klage drohen neben den Gerichtskosten auch Schadenersatz- und Veröffentlichungsansprüche.

Neben Geldstrafen und Unterlassungsklagen kann ein fehlendes Impressum auch andere Folgen haben. So riskieren Unternehmen ihre Glaubwürdigkeit – Internetnutzer reagieren misstrauisch, wenn sie auf einer Firmenwebsite kein Impressum finden (oft ein Indiz für unseriöse Angebote). Zudem können Vertragspartner die Gültigkeit von Online-Verträgen anfechten, wenn grundlegende Anbieterinformationen bewusst verschleiert wurden. Letztlich überwiegen die Nachteile eines Verstoßes bei weitem den minimalen Aufwand, ein korrektes Impressum bereitzustellen.

Relevante Urteile zur Impressumpflicht

Die Impressumpflicht wurde in Österreich und der EU bereits in einigen Gerichtsentscheidungen konkretisiert. Gerichtsurteile haben die Anforderungen präzisiert und die Konsequenzen bei Verstößen aufgezeigt. Im Folgenden einige wichtige Entscheidungen und ihre Bedeutung:

  • OGH 2008 – Unvollständiges Impressum (4 Ob 186/08v): In diesem Fall betrieb eine Firma ein Online-Portal („Online-Fernsehen“) und hatte im Impressum fast alle MedienG-Angaben (Unternehmensgegenstand, Beteiligungen, Organe, Blattlinie) weggelassen (Die Impressumspflicht nach dem ECG) (Die Impressumspflicht nach dem ECG). Eine konkurrierende Medieninhaberin klagte auf Unterlassung. Der OGH verneinte letztlich einen Wettbewerbsverstoß – das Fehlen dieser spezifischen Angaben sei nicht geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher zu beeinflussen, und stelle somit keinen Verstoß nach dem UWG dar (Die Impressumspflicht nach dem ECG). Kurz gesagt: Zum Zeitpunkt 2008 wurde ein fehlendes Mediengesetz-Impressum alleine noch nicht als wettbewerbswidrige Handlung angesehen, sofern die grundlegenden Kontaktinformationen vorhanden waren. (Hinweis: Diese Entscheidung betraf primär die erweiterten Offenlegungsdaten, nicht die Basisdaten nach ECG.)
  • OGH 2014 – Fehlendes Impressum auf Website und Social Media (4 Ob 59/14a): Hier ging es um einen Reiseveranstalter, der einem konkurrierenden Reisebüro aus OÖ vorwarf, kein vollständiges Impressum zu führen – weder auf der eigenen Website, noch auf Facebook und Google+ (fehlendes Impressum auf Website und Social-Media – Wettbewerbsverstoß). Es fehlten Angaben wie Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, Aufsichtsbehörde, gewerberechtliche Vorschriften sowie auf den Social-Media-Profilen sogar der Firmenname (fehlendes Impressum auf Website und Social-Media – Wettbewerbsverstoß). Der OGH bejahte einen UWG-Verstoß und gab dem Kläger Recht (fehlendes Impressum auf Website und Social-Media – Wettbewerbsverstoß). Begründung: Durch die fehlenden Informationen wird es Kunden erschwert, mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten oder Beschwerden an die Aufsichtsbehörde zu richten; die Rechtsverfolgung wird vereitelt (fehlendes Impressum auf Website und Social-Media – Wettbewerbsverstoß). Das verschafft dem säumigen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. Der OGH stufte die Verletzung der Impressumspflicht daher als unlautere Geschäftspraktik ein, die den Wettbewerb nicht nur unerheblich zum Nachteil rechtstreuer Unternehmen beeinflusst (fehlendes Impressum auf Website und Social-Media – Wettbewerbsverstoß). Dieses Urteil verdeutlicht, dass ein fehlendes Impressum mittlerweile klar abmahnfähig ist und Wettbewerbsverstöße begründen kann. Zudem zeigt es, dass Social-Media-Profile von Unternehmen ebenfalls der Impressumspflicht unterliegen, wenn sie zu Geschäftszwecken genutzt werden.
  • EuGH 2008 – „Deutsche Internet Versicherung“ (C-298/07): In diesem europäischen Grundsatzurteil wurde geklärt, wie die Kontaktmöglichkeiten im Impressum auszusehen haben. Nach Art. 5 der E-Commerce-Richtlinie muss ein Diensteanbieter „Angaben machen, die eine rasche Kontaktaufnahme ermöglichen“ (Die Impressumspflicht nach dem ECG). Die Frage war, ob zwingend eine Telefonnummer genannt werden muss. Der Europäische Gerichtshof entschied: Eine Telefonnummer ist nicht unbedingt erforderlich, aber neben der E-Mail-Adresse muss mindestens ein weiteres Kommunikationsmittel angeboten werden, das eine direkte und effiziente Kommunikation erlaubt (Die Impressumspflicht nach dem ECG). Das kann z.B. ein Kontaktformular sein, sofern Anfragen darüber zügig beantwortet werden. Wichtig ist, dass der Nutzer vor Vertragsabschluss schnell in Dialog mit dem Anbieter treten kann. Dieses Urteil wirkt sich auf alle EU-Länder aus – in Österreich hat der OGH diese Vorgaben, wie oben erwähnt, umgesetzt (entweder Telefon oder Web-Formular zusätzlich zur E-Mail nennen (Informations­­pflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) – WKO)).

Die Rechtsprechung zeigt also einerseits, wie ein Impressum ausgestaltet sein muss (z.B. bezüglich Kontaktangaben), und andererseits, dass Verstöße ernsthafte rechtliche Folgen haben können. Gerade das OGH-Urteil 2014 ist für Unternehmen ein Warnsignal: Fehlende Pflichtangaben im Impressum stellen einen Wettbewerbsverstoß dar, der von Mitbewerbern verfolgt werden kann. Unternehmen sollten daher größten Wert darauf legen, ihr Impressum vollständig und aktuell zu halten, um weder Abmahnungen noch Behördenstrafen zu riskieren.

Anleitung für Unternehmen – Impressum in der Praxis

Wie sollten Unternehmen nun konkret vorgehen, um ein korrektes Impressum zu erstellen und rechtskonform auf der Website einzubinden? Im Folgenden eine praxisnahe Anleitung in Schritten. Insbesondere zeigen wir, wie der AdSimple Impressum Generator dabei helfen kann, schnell und unkompliziert ein vollständiges Impressum zu erzeugen.

Schritt-für-Schritt: Impressum erstellen mit dem AdSimple Impressum Generator

  1. Impressum Generator aufrufen: Gehen Sie auf die Website von AdSimple (www.adsimple.at). Unter “Tools” finden Sie den Menüpunkt “Impressum Generator”. Klicken Sie dort auf “Zum Impressum Generator”, um das Tool zu starten (Wie verwende ich den Impressum Generator?).
  2. Rechtsform wählen: Im Generator wählen Sie zuerst die passende Rechtsform Ihres Unternehmens aus (Wie verwende ich den Impressum Generator?). Es stehen Checkboxen für z.B. Einzelunternehmen, GmbH, OG, Verein etc. zur Verfügung – markieren Sie jene Rechtsform, die auf Ihr Unternehmen zutrifft.
  3. Firmendaten eingeben: Anschließend erscheint ein Formular, maßgeschneidert für die gewählte Rechtsform. Tragen Sie hier alle erforderlichen Daten ein: z.B. Name/Firma, Adresse, Kontaktdaten, Firmenbuchnummer, UID-Nummer etc. Achten Sie auf korrekte und vollständige Eingaben (Wie verwende ich den Impressum Generator?). (Tipp: Halten Sie eventuell Ihre Firmenbuchnummer und UID bereit, falls zutreffend.) Nach dem Ausfüllen klicken Sie auf “Weiter”.
  4. Optionale Datenschutzerklärung: Der AdSimple Generator bietet Ihnen optional die Möglichkeit, gleich eine Datenschutzerklärung für Ihre Website mit zu erstellen. Im Schritt 4 können Sie per Checkbox auswählen, welche Textbausteine für Ihre Seite relevant sind (z.B. Einsatz von Cookies, Google Analytics, Social Media Plugins etc.) (Wie verwende ich den Impressum Generator?). Dies ist kein Muss fürs Impressum selbst, aber ein nützlicher Zusatzservice, da auch eine Datenschutzerklärung gesetzlich vorgeschrieben ist. Wählen Sie bei Bedarf die passenden Optionen – der Generator stellt die Texte zusammen.
  5. Haftungsausschluss akzeptieren und generieren: Bevor der Generator den Text erstellt, müssen Sie den Nutzungsbedingungen zustimmen. Dazu aktivieren Sie die Checkbox, dass Sie auf eigenes Risiko handeln und den erforderlichen Quellverweis integrieren (Wie verwende ich den Impressum Generator?). Anschließend klicken Sie auf “Impressum generieren”. Der Generator erstellt nun innerhalb weniger Sekunden Ihr individuelles Impressum.
  6. Impressumstext kopieren und einbinden: Der fertige Impressumstext wird Ihnen angezeigt. Sie können ihn nun per Klick auf “Deutsche Textversion kopieren” in die Zwischenablage übernehmen (Wie verwende ich den Impressum Generator?). Fügen Sie den kopierten Text in eine neue Seite auf Ihrer Website ein (bzw. in das dafür vorgesehene Impressumsfeld Ihres CMS). Stellen Sie sicher, dass der Text klar sichtbar und leicht auffindbar verlinkt ist (siehe nächste Tipps). Falls Sie Ihre Website auch in englischer Sprache betreiben, können Sie über den Button “Englische Textversion kopieren” direkt eine übersetzte Version erhalten (Wie verwende ich den Impressum Generator?) – so haben Sie auch für internationale Besucher ein verständliches Impressum.

Der AdSimple Impressum Generator nimmt Unternehmen also viel Arbeit ab. In nur wenigen Minuten erhält man einen fertigen Impressumstext, der alle relevanten Pflichtangaben enthält – und das kostenlos (Wie verwende ich den Impressum Generator?). Durch die Abfrage der Rechtsform und Firmendaten stellt das Tool sicher, dass keine Angabe vergessen wird. Wichtig: Vergessen Sie nicht, den von AdSimple vorgegebenen Quellverweis bzw. Urheberhinweis im generierten Text beizubehalten, da die Nutzung des kostenlosen Generators daran geknüpft ist (Wie verwende ich den Impressum Generator?). Dieser Hinweis stört in der Regel nicht und zeigt an, dass das Impressum mit Unterstützung von AdSimple erstellt wurde.

Weitere praktische Tipps zur Umsetzung

  • Impressum gut sichtbar platzieren: Sorgen Sie dafür, dass der Link zum Impressum auf Ihrer Website leicht erkennbar und von jeder Unterseite mit einem Klick erreichbar ist. Üblich ist ein Link mit der Bezeichnung “Impressum” im Footer (Seitenfuß) oder Header der Website. Vermeiden Sie Bezeichnungen, die Nutzer verwirren könnten. Der Begriff „Impressum“ oder alternativ „Kontakt & Rechtliches“ hat sich bewährt, damit Besucher sofort wissen, wo die Informationen zu finden sind (Informationspflichten nach dem Mediengesetz für Websites – WKO).
  • Angaben aktuell halten: Überprüfen Sie Ihr Impressum regelmäßig auf Aktualität. Ändern sich Firmendaten – etwa Adresse durch einen Umzug, Rechtsform durch Umwandlung, neue Telefonnummer, Wechsel der Aufsichtsbehörde bei Tätigkeitsausweitung – passen Sie das Impressum unverzüglich an. Ein veraltetes Impressum kann ebenso problematisch sein wie ein fehlendes. Mit dem AdSimple Generator lässt sich bei Änderungen rasch ein neuer Text erstellen.
  • Impressum auf Social Media nicht vergessen: Betreiben Sie Unternehmensseiten auf Facebook, LinkedIn, Instagram & Co., müssen auch dort Impressumsangaben verfügbar sein. Viele Social-Media-Plattformen bieten ein Feld “Impressum” oder “About/Info”, in das Sie entweder die wichtigsten Daten eintragen oder einen Link zu Ihrem Website-Impressum setzen können. So hat man rechtlich abgesichert, dass auch auf Drittplattformen die Anbieterkennzeichnung erfüllt ist (fehlendes Impressum auf Website und Social-Media – Wettbewerbsverstoß). Im oben genannten Fall (OGH 2014) wurden fehlende Angaben auf Facebook und Google+ mit abgemahnt – das sollte jedem eine Lehre sein. Stellen Sie also sicher, dass überall dort, wo Ihr Unternehmen offiziell auftritt, ein Impressum vorhanden ist.
  • Muster und Vorlagen nutzen: Neben dem AdSimple Generator gibt es von offiziellen Stellen Hilfestellungen. Die WKO bietet z.B. im Firmen A-Z ein Tool, um ein Musterimpressum zu generieren, und stellt Vorlagen für verschiedene Rechtsformen bereit (Informations­­pflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) – WKO) (Informations­­pflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) – WKO). Diese können als Kontrollinstrument dienen. Achten Sie aber darauf, solche Muster an Ihr konkretes Unternehmen anzupassen.
  • Prüfung und Rechtsberatung: Gerade wenn Ihre Website grenzüberschreitend (mehrsprachig oder an Kunden in anderen EU-Ländern) ausgerichtet ist oder wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Seite als „großes“ Medium einzustufen ist, lohnt sich eine Prüfung durch einen Juristen. Eine einmalige Investition in anwaltliche Beratung oder einen Check durch die WKO kann teure Fehler verhindern.

Insgesamt ist die Umsetzung der Impressumspflicht keine Hexerei – mit den richtigen Tools und etwas Sorgfalt lässt sich ein vollständiges Impressum schnell erstellen. Die größte Herausforderung ist oft organisatorisch: daran zu denken, Änderungen zeitnah einzupflegen und auf allen genutzten Kanälen für die korrekte Kennzeichnung zu sorgen. Hierfür kann es helfen, feste Verantwortlichkeiten im Unternehmen zu definieren (z.B. der Webadministrator oder die Rechtsabteilung überprüft quartalsweise die Website-Infos).

Fazit

Die Impressumpflicht in Österreich ist ein zentrales Element der Rechtsvorschriften für Online-Auftritte von Unternehmen. Jedes Unternehmen – ob Ein-Personen-KMU oder großer Konzern – muss sicherstellen, dass auf seiner Website alle vorgeschriebenen Informationen leicht auffindbar sind. Die gesetzlichen Grundlagen (ECG, MedienG, UGB, GewO etc.) verlangen im Kern die transparente Nennung von Ansprechpartner, Adresse, Kontaktdaten und weiteren Unternehmensdetails im Impressum. Werden darüber hinaus Meinungen publiziert, kommen medienrechtliche Offenlegungspflichten hinzu. Die Konsequenzen bei Verstößen reichen von hohen Geldstrafen bis zu wettbewerbsrechtlichen Klagen, wie echte Fälle gezeigt haben.

Demgegenüber ist der Aufwand für ein korrektes Impressum gering. Mit Hilfsmitteln wie dem AdSimple Impressum Generator lassen sich alle Anforderungen in wenigen Schritten erfüllen – kostenlos und zuverlässig. Jedes Unternehmen kann und sollte diese Pflichtangaben proaktiv umsetzen. Ein vollständiges Impressum schützt nicht nur vor rechtlichen Risiken (Informations­­pflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) – WKO) (Offenlegungspflicht gemäß § 25 Mediengesetz), sondern vermittelt auch Professionalität und Vertrauenswürdigkeit gegenüber Kunden.

Abschließend lässt sich sagen: Ein ordnungsgemäßes Impressum ist ein Muss für jeden geschäftlichen Internetauftritt. Unternehmer tun gut daran, dem Impressum die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken. So bleibt man auf der sicheren Seite und kann sich voll und ganz dem Kerngeschäft widmen – in dem Wissen, online alle gesetzlichen Spielregeln einzuhalten. Bei Unklarheiten sollte man nicht zögern, Rat bei offiziellen Stellen oder fachkundigen Juristen einzuholen. Mit den hier dargestellten Informationen und Tools sind Unternehmen jedoch bestens gerüstet, die Impressumpflicht in Österreich praxisgerecht umzusetzen.

Quellen: Die im Text angeführten Quellenverweise beziehen sich auf die folgenden Referenzen: