Es ist unserer Rechtsauffassung nach unbestreitbar, dass unsere Datenschutztexte urheberrechtlich geschützt sind. Diese Auffassung wird sowohl von den meisten Anwälten unserer Kunden und Mitbewerber als auch von den Gerichten geteilt. Trotzdem gibt es immer wieder Fälle, in denen Rechtsverletzer oder deren Anwälte das Urheberrecht von Datenschutztexten im Allgemeinen und speziell unserer Datenschutztexte ohne haltbarer Argumentation in Abrede stellen.

Versäumungsurteil Handelsgericht Wien

Im August 2023 erhielten wir ein Versäumungsurteil des Handelsgerichts Wien zu einem Fall, in dem ein Wiener Unternehmen, vertreten durch die Kanzlei Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH von RA Mag. Peter Harlander, unsere außergerichtlichen Angebote ablehnte und unsere Ansprüche bestritt.

In der Klagebeantwortung der gegnerischen Partei auf unsere Klage beim Handelsgericht Wien wurde wieder einmal weniger auf den konkreten Sachverhalt selbst Bezug genommen, als vielmehr versucht, unser Unternehmen zu diskreditieren und herabzuwürdigen.

Nach dem kurzen Verfahren mit nur einer Tagsatzung erhielten wir das Urteil, in dem unserem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben wurde:

  1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die über die Websites der klagenden Partei generierten Texte (Impressum, Datenschutzerklärung) oder Teile davon ohne Quellverweis samt Verlinkung in seiner ursprünglichen Form zu verwenden, im Internet der Öffentlichkeit verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise zu verwerten.
  2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 1.000,00 als doppeltes angemessenes Entgelt zuzüglich Zinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz seit Klagseinbringung, das ist der 23. März 2023, zu Handen der Klagevertreterin bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
  3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 1.000,00 als Konventionalstrafe zuzüglich Zinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz seit Klagseinbringung, das ist der 23. März 2023 zu Handen der Klagevertreterin bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
  4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.417,07 EUR (darin 437,51 EUR USt und 792 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens gemäß § 19a RAO zu Handen der Klagevertreterin bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  5. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den stattgebenden Teil des über diese Klage ergehenden Urteilsspruchs binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen und zwar unter der Überschrift „Im Namen der Republik“ im Normaldruck mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschriften und gesperrt geschriebenen Namen der Prozessparteien als Pressemitteilung der APA-OTS unter www.ots.at.
  6. Die beklagte Partei ist schuldig, den stattgebenden Teil des über diese Klage ergehenden Urteilsspruchs auf der Startseite der Website (…) für die ununterbrochene Dauer von 30 Tagen auf einem Viertel der Bildschirmoberfläche, mit Fettdrucküberschrift und Fettumrandung, unter der Überschrift „Im Namen der Republik“ in zumindest 24 Punkten großen Buchstaben, den Rest in normaler Laufschrift von zumindest 16 Punkten Größe mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien binnen sechs Monaten nach Rechtskraft zu veröffentlichen.

Kurz gesagt: Das Unternehmen, welches unsere urheberrechtlich geschützten Datenschutztexte ohne Quellverweis und Verlinkung sowie ohne Premium-Lizenz genutzt hatte, musste letztendlich sehr viel Geld bezahlen, weil es sich auf eine nach unserer Auffassung unvertretbare Rechtsmeinung seiner Rechtsvertretung verlassen hat.

Urteil Handelsgericht Wien

Im Februar 2023 erhielten wir ein Urteil des Handelsgerichts Wien (welches nach Berufung vom Oberlandesgericht Wien wie unten ausgeführt bestätigt wurde) zu einem Fall, in dem ein Wiener Unternehmen, vertreten durch die Kanzlei Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH von RA Mag. Peter Harlander, unsere außergerichtlichen Angebote ablehnte und unsere Ansprüche bestritt.

In der Klagebeantwortung der gegnerischen Partei auf unsere Klage beim Handelsgericht Wien wurde weniger auf den konkreten Sachverhalt selbst Bezug genommen, als vielmehr versucht, unser Unternehmen zu diskreditieren und herabzuwürdigen. Bei der ersten Tagsatzung erschien ein in Wien niedergelassener Rechtsanwalt, der ausgewiesener Kooperationspartner der genannten Kanzlei ist, als Substitut, der nicht mit dem Fall vertraut zu sein schien, und nach einer kurzen Befragung von Herrn Ing. Ostheimer wurde die Verhandlung geschlossen.

Bereits kurze Zeit später erhielten wir das Urteil, in dem unserem Klagebegehren wie folgt stattgegeben wurde. Gegen das Urteil ging die Firma in Berufung und das Oberlandesgericht Wien hat am im Oktober 2023 das Urteil wie folgt bestätigt.

  1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die über die Websites der klagenden Partei generierten Texte (Impressum, Datenschutzerklärung) oder Teile davon ohne Quellverweis samt Verlinkung in seiner ursprünglichen Form zu verwenden, im Internet der Öffentlichkeit verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise zu verwerten.
  2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreterin binnen 14 Tagen
    1. der klagenden Partei binnen 14 Tagen […] als doppeltes angemessenes Entgelt zuzüglich Zinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz seit 11.11.2022 zu zahlen;
    2. die […] Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
  3. den stattgebenden Teil des über das Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren ergehenden Urteilsspruchs auf der Startseite der Website […] für die ununterbrochene Dauer von 30 Tagen auf einem Viertel der Bildschirmoberfläche, mit Fettdrucküberschrift und Fettumrandung, unter der Überschrift ‚Im Namen der Republik‘ in zumindest 24 Punkten großen Buchstaben, den Rest in normaler Laufschrift von zumindest 16 Punkten Größe, mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien binnen sechs Monaten nach Rechtskraft zu veröffentlichen.

Kurz gesagt: Das Unternehmen, welches unsere urheberrechtlich geschützten Datenschutztexte ohne Quellverweis und Verlinkung sowie ohne Premium-Lizenz genutzt hatte, musste letztendlich sehr viel Geld bezahlen, weil es sich auf eine nach unserer Auffassung unvertretbare Rechtsmeinung seiner Rechtsvertretung verlassen hat.

* Der folgende Auszug aus dem Urteil zeigt, dass sogar der Richter darauf aufmerksam machen wollte, dass sich der Beklagtenvertreter RA Peter Harlander im gegenständlichen Fall nicht auf das Wesentliche konzentrierte:

Die Beklagte und ihr Vertreter hätten sich weniger der angeblichen Vielzahl von Fällen und der Stimmungsmache gegen das vermeintliche Geschäftsmodell der Gegenseite und ihrer Vertreterin – selbst wenn das Modell, wie im Schriftsatz der Klägerin (ON 8 Seite 3) zu lesen, mit dem Produkt einer dem BV nahestehenden GmbH konkurrierte -, sondern besser mit der konkreten Situation im eigenen Einzelfall befassen sollen. Dann hätte es nicht passieren sollen, dass der BV die naheliegenden Fragen des Gerichts in der VTS nicht beantworten konnte (ON 11.2 Seite 2). Das Beweisanbot ersetzt bekanntlich nicht ein Vorbringen. Erst aus dem Vorbringen, und zwar bei erstens relevantem und zugleich zweitens widerstreitendem werden die Beweisanbote interessant. Dass der BV meinte, all dem zu entgehen und all das, was er längst hätte vorbereiten sollen, nach der VTS in einem Schriftsatz darlegen zu können, zeugt nicht nur von Unkenntnis der ZPO, sondern auch einer Geringschätzung der Gegenseite, die an einem raschen Abschluss interessiert schien, und des Gerichts, das zu einer Verfahrenserledigung in schicklicher Zeit gemäß Art 6 EMRK ausdrücklich verpflichtet ist.

Urteil Landesgericht Innsbruck

Im folgenden Fall hat eine Webdesign Agentur aus Innsbruck, sohin ein Mitbewerber, unsere Datenschutztexte ohne Quellverweis samt Verlinkung verwendet, ohne zuvor eine Premium-Lizenz zu erwerben. Auf unser außergerichtliches Angebot der einfachen Nachlizenzierung ist das Unternehmen nicht eingegangen, sondern antwortete darauf direkt durch die Kanzlei Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH von RA Mag. Peter Harlander, die uns unsere Ansprüche absprach und eine unzureichende Unterlassungserklärung abgab.

Das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom Februar 2023 bestätigte lediglich unsere bisherige Rechtsmeinung und verursachte letztendlich nur zusätzlichen Aufwand und Kosten – insbesondere für das beklagte Unternehmen. Das erstinstanzliche Urteil wurde im Juni 2023 vom OLG Innsbruck vollumfänglich bestätigt.

Der Inhalt des Urteils zusammengefasst:

  • Der Beklagte wird zur Unterlassung entsprechend dem Klagebegehren verpflichtet und muss 500,00 € Schadenersatz bezahlen.
  • Der Beklagte muss sämtliche Rechnungen offenlegen, aus denen ersichtlich ist, dass er unsere Datenschutztexte an eigene Kunden „weiterverkauft“ hat (selbst wenn ein diesbezüglicher Ausweis des darauf entfallenden Honorars fehlt).
  • Der Beklagte muss sämtlichen Gewinn herausgeben, den er mit unseren Datenschutztexten unrechtmäßig erwirtschaftet hat.
  • Der Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Der Beklagte muss für die ununterbrochene Dauer von 30 Tagen den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs auf der Startseite der eigenen Website veröffentlichen.

Sowohl für das Landesgericht Innsbruck als Handelsgericht als auch für das Handelsgericht Wien, lag der urheberrechtlicher Schutz der Datenschutztexte von AdSimple jeweils auf der Hand:

Ein Werk ist gemäß § 1 Abs 1 UrhG eine eigentümliche geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst. Dass das Werk geistig be¬sonders hoch stehen müsste, wird nicht verlangt, solange es nur eigentümlich, dh. nicht allein aufgrund äußerer Vorgaben geschaffen wurde oder von jedem anderen grundsätzlich auch so geschaffen würde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, erschöpft sich der von der Klägerin in den Generator gestellte Text ja bei weitem nicht in der Wiedergabe des Gesetzestextes, son¬dern stellt Informationen aus ganz verschiedenen Quellen in einer eigenen logischen Ordnung und übersichtlich gegliedert zusammen. Technische Begriffe und Funktionen werden mit eige¬nen Worten in einer auch für Laien fassbaren Weise erläutert.

…Vor diesem Hintergrund ist-analog zur Entscheidung des Landgerichts München I zu 44 O 13812/21 gleichermaßen betreffend die Klägerin und die auch hier verfahrensgegenständliche Datenschutzerklärung – bei Beilage J von einem Werk auszugehen:
Zunächst fällt hier nämlich das Inhaltsverzeichnis auf: Diese Gliederung wird nicht von der DSGVO vorgegeben, sondern wurde von der Klägerin entworfen; sie ist daher jedenfalls, auch wenn die einzelnen Begriffe bzw. Überschriften nicht schutzfähig sind, eigentümlich.
Was den Inhalt betrifft, so ist es das eine, das dieser wiederum von der DSGVO vorgegeben wird; das andere ist es jedoch, wie er im einzelnen dargestellt wird.
Dabei ist es nach Ansicht des Gerichts der Klägerin gelungen, die hochkomplexen technischen Begriffe und die Funktionsweise derselben in für einen Laien verständlicher Sprache, sofern dies möglich ist, zu erklären. Nur exemplarisch sei etwa auf die Erklärung und Funktionsweise von Webserver-Logfiles, Cookies (mit konkreten Beispielen, die zweifellos auch nicht vorgegeben sind), die verschiedenen Arten davon die Erklärung, wie diese gelöscht werden können, TLS- Verschlüsselung mit https, Erklärung von Google Fonts etc verwiesen.
Damit ist es der Klägerin entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung für die Werksqualität gelungen, den Inhalt nicht nur in übersichtlicher Auswahl und Anordnung, sondern auch in gut verständlicher, klarer Sprache auszudrücken.

Das OLG Innsbruck hat am 1. Juni 2023 weiters festgestellt:

5.2.3.2, Während der Inhalt der Datenschutzerklärung im Wesentlichen Allgemeine Begriffsdefinitionen wiedergibt und die Rechtslage darstellt und schon aus diesem Grund nicht schützbar ist, liegt der Zusammenstellung, Anordnung, Gestaltung und Verlinkung des oben dargestellten Klauselwerks* eine gedankliche Bearbeitung zu Grunde. Da es für die Bejahung des Werkscharakters bereits genügt, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Werk und Schöpfer insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel zum Ausdruck kommt und die Rechtsprechung auch kein besonderes Maßes an Originalität verlangt (RS0076312 [T3]; 4 Ob 162/08i), ist der hier zu beurteilenden Datenschutzerklärung nach Ansicht des erkennenden Senats ein urheberrechtlicher Werkcharakter iSd §§ 1, 2 Abs 1 Z 1 UrhG zuzubilligen.

5.3. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die vom Beklagten über die Website der klagenden Partei generierte Datenschutzerklärung als Sprachwerk iSd §§ 1, 2 Abs 1 Z 2 UrhG zu qualifizieren ist und damit den Schutz nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes genießt. Dadurch dass der Beklagte die Datenschutzerklärung über die Website der klagenden Partei generierte und den Quellverweis entfernte, erweckte er durch das Einfügen des – ebenfalls über die Website der klagenden Partei hergestellten – Impressums den (unrichtigen) Eindruck, dass nicht nur die Internetseite sondern auch die Datenschutzerklärung von ihm erstellt wurde.

* Datenschutzerklärung von AdSimple

Versäumungsurteil Handelsgericht Wien

Am 10.1.2023 erhielten wir das Versäumungsurteil des Handelsgerichts Wien zu einem Fall, in dem ein Wiener Unternehmen vertreten durch Rechtsanwalt Peter Harlander unsere außergerichtlichen Angebote ablehnte und unsere Ansprüche bestritt.

Der Inhalt des Urteils zusammengefasst:

  1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die über die Websites der klagenden Partei generier-ten Texte (Impressum, Datenschutzerklärung) oder Teile davon ohne Quellverweis samt Verlinkung in seiner ursprünglichen Form zu verwenden, im Internet der Öffentlichkeit verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise zu verwerten;
  2. der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 1.000,00 als doppeltes angemessenes Entgelt zuzüg-lich Zinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz seit Klagseinbringung gemäß § 19a RAO zu Handen der Klagevertreterin bei sonstiger Exekution zu bezahlen;
  3. der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 1.000,00 als Konventionalstrafe zuzüglich Zinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz seit Klagseinbringung gemäß § 19a RAO zu Handen der Klagevertreterin bei sonstiger Exekution zu bezahlen;
  4. der klagenden Partei binnen 14 Tagen die Kosten des Verfahrens gemäß § 19a RAO zu Handen der Klagevertreterin bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  5. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den stattgebenden Teil des über diese Klage ergehenden Urteilsspruchs binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen und zwar unter der Überschrift „Im Namen der Republik“ im Normaldruck mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschriften und gesperrt geschriebenen Namen der Prozessparteien als Pressemitteilung der APA-OTS unter www.ots.at und
  6. der beklagten Partei wird aufgetragen, den stattgebenden Teil des über diese Klage ergehenden Urteilsspruchs auf der Startseite der Website … für die ununterbrochene Dauer von 30 Tagen auf einem Viertel der Bildschirmoberfläche, mit Fettdrucküberschrift und Fettumrandung, unter der Überschrift „Im Namen der Republik“ in zumindest 24 Punkten großen Buchstaben, den Rest in normaler Laufschrift von zumindest 16 Punkten Größe mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien binnen sechs Monaten nach Rechtskraft zu veröffent-lichen.

Nunmehr bleibt sohin die Entscheidung der Instanzgerichte abzuwarten – auch wenn dies mit weiterem Aufwand und zusätzlichen Kosten verbunden ist.